Was
ist neu?
Praxis-Dialog: Pflichten nach GEIG 2021 für
Nichtwohngebäude mit zusätzlicher Lagerhalle eines
Unternehmens erfüllen
Elektromobilität auf Erfolgskurs: Über 50.000 neue
E-Fahrzeuge im August 2021 zugelassen
Mobilitätskonzept der Stadt Witten zum dritten Mal
mit dem European Energy Award ausgezeichnet
GEIG Praxis-Dialog: Pflichten, Termine und drohende
Bußgelder für größere Unternehmen zur Errichtung von
Ladepunkten auf den Stellplätzen ihrer eigenen
Nichtwohngebäude
GEIG: Übersicht der betroffenen Gebäude und der
Pflichten für Bauherren und Eigentümer zur
Ausstattung der Stellplätze mit
Leitungsinfrastrukturen und Ladepunkten
GEIG 2021: Der
Gesetzestext im Html-Format - die nichtamtliche
Fassung mit verlinkten Verweisen

Kurzinfo: Die
EU-Gebäuderichtlinie (2018) fordert, dass
Bauherren und Eigentümer für
gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden
befinden, auch
Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorsehen.
Betroffen sich Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
In Deutschland setzt das Gesetz zur
Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude diese
Vorgaben um. Am 24. März 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt
verkündet und ist seit dem 25.
März 2021 in Kraft.

Das neue Gesetz soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für
Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dafür müssen Bauherren und
Eigentümer die größeren
Parkplätze ihrer Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Ladepunkten
ausstatten. Damit soll es für die Nutzer von Elektrofahrzeuge leichter
sein, diese zu Hause, am
Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufzuladen. Das Gesetz
betrifft übrigens nur die Ladeinfrastruktur für
Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
Bußgeld: Bei Verstößen droht das Gesetz auch mit
"gepfefferten" Beträgen, bis zu 10.000 Euro.

KMU-Eigentum selbst genutzt
Bürogebäude, Verwaltungsbauten,
Industriegebäude oder andere Nicht-Wohngebäude, deren
Eigentümer kleine oder
mittlere Unternehmen sind, fallen nicht unter das Gesetz,
wenn sie diese größtenteils selber nutzen.
Wirtschaftlichkeit
Wenn die Kosten für die
Lade- und Leitungsinfrastruktur im Baubestand sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung
des Gebäudes übersteigen, gilt auch die Ausnahme-Regel vom
GEIG.
Öffentliche Gebäude
Wenn für
sie bereits
vergleichbaren Anforderungen gelten, erkennt das GEIG sie
auch als Ausnahme an.

3.
Länder: Wie sehen die Bundesländer das GEIG?
Im Bundesrat
sitzen die Vertreter der einzelnen Bundesländer.
Sie haben sich auch mit dem Gesetzentwurf für
das GEIG befasst. Die Ländervertreter wiesen bei dieser
Gelegenheit auch darauf
hin, dass der Ausbau von Stromnetzen dringend
erforderlich sei.
Es müsse genügend Strom
zur Verfügung stehen, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig
ihre Vehikel an einem Standort aufladen. Die
Kommunen seien verantwortlich für die
Installation und das Bereitstellen von Leitungen und elektrischer
Leistung bis zur Grundstücksgrenze. Diese
Aufgabe gehöre zur kommunalen Daseinsvorsorge.
Die Bundesregierung
antwortete auf ihrer Stellungnahme mit folgenden
Argumenten: Der Gesetzentwurf
lasse die allgemeine
Verpflichtung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
unberührt. Diese müssten ein sicheres, zuverlässiges und
leistungsfähiges Energieversorgungsnetz betreiben, dieses
entsprechend
warten und bedarfsgerecht optimieren. Dazu gehöre auch, dass
sie ihr Netz verstärken und
ausbauen. Dies müssten sie jedoch unter volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkten
effizient ausbauen. Die Lösung würden flexible
Verbrauchseinrichtungen bieten, die man intelligent einsetze.

4.
GEIG Dokumente: Html, Pdf und amtliche Version

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