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GEIG Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
GEIG-Startseite | Nachrichten | Kurzinfo 18.03.2021

GEIG: Ladepunkte auf Parkplätzen als Pflicht

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität wird demnächst verkündet und tritt am nächsten Tag in Kraft

© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: David.Sch - Fotolia.com


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20.05.2020
Gesetzentwurf der Bundesregierung 19/18962

2020
Stellungnahmen und Antworten der Bundesregierung 19/19366 für erledigt erklärt

10.02.2021 Bundestag Ausschuss für Wirtschaft und Energie Empfehlung  BT 19/26587 a) angenommen
19/26587 c) angenommen

10.02.2021
Bundestag
Antrag der FDP BT 19/26604 abgelehnt

19.02.2021
Bundesrat
Empfehlungen des Wirtschafts-Ausschusses
BR 128/1/21

05.03.2021
Bundesrat
Beschluss den Vermittlungs-ausschuss nicht aufzurufen
BT 128/21

 

Kurzinfo: Die EU-Gebäuderichtlinie (2018) fordert, dass Bauherren und Eigentümer für gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden befinden, auch Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorsehen. Betroffen sich Personenkraft- und Lieferfahrzeuge. Am 11. Februar ist es dann tatsächlich soweit! Der Bundestag beschließt das Gesetz aufgrund des Entwurfes der Bundesregierung vom 5. Mai 2020 samt den Änderungen, die der Ausschuss des Bundestages für Wirtschaft und Energie empfiehlt. Inzwischen hat der Bundesrat am 5. März 2021 das Gesetz auch gebilligt. Es wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet.

Aufzählung

Aktueller Stand: Bundestag beschließt GEIG

Aufzählung

Ziele: Was soll das Gesetz erreichen?

Aufzählung

Wie sehen die Bundesländer das GEIG?

Aufzählung

Was hat der Bundestag beschlossen?

Aufzählung

GEIG: Dokumente zur Fortschreibung

Aufzählung

GEIG: Dokumente zum Bundestags-Beschluss

Aufzählung

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1. Aktuell: Das Gesetz tritt demnächst in Kraft

Das GEIG durchläuft zurzeit die letzten Schritte des gesetzgeberischen Verfahrens: die Bundeskanzlerin und der Bundespräsident müssen noch unterschreiben. Danach wird das GEIG im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.

GEIG im Bundesrat
Am 5. März 2021 billigt der Bundesrat das
vorgelegte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG und beschließt den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen.
Am 19. Februar 2021 empfiehlt der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates viel mehr Ladeplätze auf privaten Parkplätzen vorzuschreiben und findet die Anforderungen des Gesetzes nicht ambitioniert genug - siehe
BR 128/1/21.

GEIG im Bundestag
Am 11. Februar 2021 stimmt der Deutsche Bundestag dem Entwurf der Koalition der Bundesregierung - CDU/CSU und SPD - für das
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG - zu. Dieser letzte parlamentarische Schritt hat sich ewig in die Länge gezogen. Seit dem Sommer letzten Jahres liegt der Entwurf im Bundestag beim Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Begutachtung bereit. Wir fragten öfters im Laufe der vergangenen Monaten nach und immer hieß es, man wisse noch nicht, wann der Ausschuss sich damit befassen werde. Doch nun - ruck, zuck - formuliert der Ausschuss seine umfangreichen Änderungs-Empfehlungen - siehe BT 19/26587 - und der Bundestag stimmt auch sofort zu. Nur den Vorschlag der FDP - siehe BT 19/26604 - der Bürger und Wirtschaft schonen will, schmettern die Abgeordneten fast einstimmig ab.

Politische Kräftemessen
Die Abgeordneten der Regierungskoalition - CDU/CSU und SPD - stimmen im Bundestag mehrheitlich für den Regierungsentwurf samt Ausschuss-Empfehlungen. Die AfD stimmt dagegen. Viele Abgeordnete - FDP, Die Linke und das Bündnis 90/Die Grünen - enthalten sich ihrer Stimmen.
Die FDP und Die Grünen enthalten sich auch bei der Abstimmung für die Entschließung des Wirtschaftsausschusses. Einig sind sich die meisten anwesenden Abgeordneten allerdings in dem Punkt den Entschließungsantrag der FDP-Fraktion abzulehnen. Dieser empfiehlt, dass das GEIG nur die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2018/844 umsetzt, um unsere Bürger und Wirtschaft nicht übermäßig zu belasten.

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2. Ziele: Was soll das GEIG-Gesetz erreichen?

Das neue Gesetz soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dafür müssen Bauherren und Eigentümer nach Inkrafttreten des GEIG die größeren Parkplätze ihrer Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Ladepunkten ausstatten. Damit soll es für die Nutzer von Elektrofahrzeuge leichter sein, diese zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufzuladen. Das Gesetz betrifft übrigens nur die Ladeinfrastruktur für Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.

Bußgeld: Bei Verstößen droht das Gesetz auch mit "gepfefferten" Beträgen, bis zu 10.000 Euro.

Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat etliche Änderungen zum Gesetzentwurf vorgeschlagen:

Wohngebäude: Wer als Bauherr ein neues Wohnhaus mit mindestens sechs Pkw-Stellplätzen baut (der Regierungsentwurf sah 10 Parkplätze als Grenzwert vor), berücksichtigt künftig auch die Leitungsinfrastruktur.

Nicht-Wohngebäude: Ab sieben Stellplätzen weist künftig mindestens jeder dritte Stellplatz die entsprechende Leitungsinfrastruktur auf. Zusätzlich errichtet der Bauherr auch einen Ladepunkt.

Quartiersansatz: Wie vom Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) inzwischen bekannt können Bauherren oder Eigentümer ihre einzelnen gesetzlichen Pflichten auch gemeinsam erfüllen. Dafür müssen ihre Gebäude jedoch in "räumlichem Zusammenhang stehen" und der "Quartiers-Definition" entsprechen.

AUSNAHMEN:

  • KMU-Eigentum selbst genutzt: Bürogebäude, Verwaltungsbauten, Industriegebäude oder andere Nicht-Wohngebäude, deren Eigentümer kleine oder mittlere Unternehmen sind, fallen nicht unter das Gesetz, wenn sie diese größtenteils selber nutzen.

  • Wirtschaftlichkeit: Wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur im Baubestand sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen, gilt auch die Ausnahme-Regel vom GEIG.

  • Öffentliche Gebäude: Wenn für sie bereits vergleichbaren Anforderungen gelten, erkennt das GEIG sie auch als Ausnahme an. 

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3. Wie sehen die Bundesländer das GEIG?

Im Bundesrat sitzen die Vertreter der einzelnen Bundesländer. Sie befassen sich in der Zwischenzeit auch mit dem Gesetzentwurf für das GEIG. Die Ländervertreter weisen bei dieser Gelegenheit auch darauf hin, dass der Ausbau von Stromnetzen dringend erforderlich sei.

Es müsse genügend Strom zur Verfügung stehen, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig ihre Vehikel an einem Standort aufladen. Die Kommunen seien verantwortlich für die Installation und das Bereitstellen von Leitungen und elektrischer Leistung bis zur Grundstücksgrenze. Diese Aufgabe gehöre zur kommunalen Daseinsvorsorge.

Die Bundesregierung antwortet auf ihre Stellungnahme mit folgenden Argumenten: Der Gesetzentwurf lasse die allgemeine Verpflichtung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen unberührt. Diese müssten ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz betreiben, dieses entsprechend warten und bedarfsgerecht optimieren. Dazu gehöre auch, dass sie ihr Netz verstärken und ausbauen. Dies müssten sie jedoch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten effizient ausbauen. Die Lösung würden flexible Verbrauchseinrichtungen bieten, die man intelligent einsetze.

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4. Was beschließt der Bundestag am 11.02.21?

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, das neue Gesetz bereits im Jahr 2023 zu prüfen.

GEIG-EVALUATION:
Folgende Aspekte sollte die Bundesregierung anlässlich der Evaluation des GEIG-Gesetzes auch analysieren und die sich ergebenden Fragen beantworten:

  • Auswirkungen in der Praxis:
    Wie haben sich nach dem Inkrafttreten des GEIG die Elektromobilität, die Ladeinfrastruktur, die Verteilnetzkapazitäten sowie die Kosten für Hausanschlüsse entwickelt?

  • Förderung und gesetzliche Vorgaben:
    Inwieweit haben die staatliche, finanzielle Förderung und die gesetzlichen Vorgaben des GEIG zu den genannten Entwicklungen beigetragen?

  • Quartierslösungen:
    Wie haben sie beim Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur beigetragen?

  • Hemmnisse:
    Welche Hindernisse zeichnen sich soweit in der Praxis ab?

  • Europa:
    Wie setzen andere EU-Mitgliedssaaten die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Ausstattung mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um?

Mit EU-Kommission erörtern:
Die Bundesregierung soll mit den europäischen Gremien erörtern, welche alternative Möglichkeiten es geben könnte, den Artikel 8 (Gebäudetechnische Systeme) der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Quartierslösungen.

Update Landesbauordnungen:
Die Bauministerkonferenz soll die Musterbauordnung und -Garagenverordnung überprüfen im Hinblick auf den Aufbau der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität. Auch sollen die Hemmnisse zum schnelleren Ausbau der Ladeinfrastruktur beseitigt werden.

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5. GEIG: Dokumente zur Fortschreibung

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6. Der Beschluss des Bundestages

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Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart