Kurzinfo: Für neu erbaute Nichtwohngebäude greift das GEIG
2021 ab sieben Stellplätzen, die sich im oder am Gebäude befinden. Das Gesetz
schreibt vor, dass auch mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. Wird ein
bestehendes Nichtwohngebäude umfangreich renoviert, muss der Eigentümer ab 11
Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt errichten. Nichtwohnbauten im Bestand,
die über mindestens 21 Stellplätze in oder am Gebäude verfügen, müssen ihre
Eigentümer nach dem 1. Januar 2025 jeweils mit mindestens einem Ladepunkt
ausgestatten.
Der Bund unterstützt unter gewissen Umständen die Einrichtung von
Ladepunkten auf Stellplätzen auch mit Fördermitteln. Es stellt sich die Frage,
welche Ladepunkte bei Neubauten und bei umfangreicher Renovierung von
Nichtwohngebäuden im Bestand staatlich finanziell förderbar sind, auch mit Blick
auf diejenigen Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2025 errichtet werden müssen.
Fragen: Bis wann müssen größere
Unternehmen, als Eigentümer von Nichtwohnbauten im Bestand mit mindestens 21
Stellplätzen, die nach dem 1. Januar 2025 vorgeschriebenen Ladepunkte spätestens
errichten? Ab wann droht ihnen eine Sanktion, bzw. wie lange haben sie als
Verpflichtet Zeit, die vorgeschriebenen Ladepunkte nach dem 1. Januar 2025 zu
errichten?
Welche Ladepunkte dürfen vom Staat bei Neubauten,
Renovierungen und bestehenden Nichtwohngebäuden finanziell gefördert werden?
Dürfen mehrere Ladepunkte (über den verpflichtenden Ladepunkt hinaus) gefördert
werden, beispielsweise insgesamt 4 Ladepunkten? Spielt es eine Rolle, ob sich
die zusätzlichen Ladepunkte auf derselben Ladesäule wie der erste Ladepunkt
befinden?
Antwort:
28.05.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEIG:
Pflichten, Termine und drohende Bußgelder für größere
Unternehmen zur Errichtung von Ladepunkten auf den Stellplätzen
ihrer eigenen Nichtwohngebäude
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