Kurzinfo: Die
EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2018) fordert für
gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden
befinden, auch
Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Das
Bundeswirtschaftsministerium hat dazu den Entwurf
für das neue
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
GEIG ausgearbeitet. Betreffen soll es bestimmte
Eigentümer von Neubauten mit Bauantrag oder
Bauanzeige ab 11. März 2021 oder von größeren
Sanierungen im Bestand. Bis 10.000 Euro soll die
Geldbuße betragen, wenn sie das Gesetz nicht
erfüllen. Wir berichten kurz:
1. Aktueller Stand
18. November 2020
Finanzausschuss berät unter Ausschluss der
Öffentlichkeit über den Entwurf der
Bundesregierung:
Der Finanzausschuss des Bundestages hat in einer
nicht öffentlichen Sitzung am 18. November 2020
auch über den Entwurf für das GEIG-Gesetz
beraten. Es war der Tagesordnungspunkt 5b.
Sobald wir Näheres dazu erfahren, werden wir an
dieser Stelle berichten.
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Tagesordnung der Sitzung vom 18. Nov. 2020
3. November 2020
Bundestag setzt abschließende Beratung zum
GEIG von der Tagesordnung ab: Am Donnerstag,
den 5. November 2020 sollte die Mitglieder des
Bundestages im Plenum über den Gesetzentwurf
beraten. Doch dazu kam es nicht, denn die
Beratung des Gesetzentwurfs von CDU/CSU und SPD
zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(19/18962) und über den wortgleichen Entwurf der
Bundesregierung (19/19366) wurde einfach von der
Tagesordnung abgesetzt! Politik ist immer für
eine Überraschung gut ...
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GEIG-Entwurf der Bundesregierung vom 20. Mai
2020
7. Mai 2020
Wirtschaftsausschuss des Bundestages soll
über GEIG-Entwurf beraten und Empfehlung
aussprechen: Ohne
Aussprache hat der Bundestag den Entwurf für das
Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur im
Gebäudebereich parlamentarisch weitergereicht:
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie soll den Entwurf zum
Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
beraten. Das Gesetz zielt darauf ab den Ausbau
der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die
Elektromobilität im Gebäudebereich
beschleunigen. Ladestationen auf Parkplätzen von Wohn- und
Nichtwohnbauten soll die Nutzung von
Elektrofahrzeugen fördern. Die Vorgaben des
neuen Gesetzes sollen auch helfen künftig
benötigte Ladepunkte rascher fertig zu stellen.
2. Ziele:
Was soll das Gesetz erreichen?
Das neue Gesetz
soll
Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren
Parkplätzen betreffen. Dadurch soll es künftig
möglich sein, sein Elektrofahrzeug zu Hause, am
Arbeitsplatz oder wenn man für alltägliche
Besorgungen unterwegs ist, aufzuladen. Das
Gesetz soll dazu beitragen, dass Bauherren und
sanierende Eigentümer im Bestand einerseits die
Infrastruktur dafür schaffen jedoch auch
andererseits Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
bereitstellen. Das Gesetz soll - wie von der
EU-Richtlinie verlangt - nur
Personenkraftfahrzeuge und Lieferfahrzeuge
betreffen.
3. Was schreibt das
konkret Gesetz vor?
Wohnbau:
Wer ein Wohngebäude mit mindestens 11
Parkplätzen neu erbau oder aufwändig saniert
(größere
Renovierung) muss alle
Stellplätze mit der Infrastruktur (Leitungen) für
die Elektromobilität ausstatten.
Nichtwohnbau:
Wer ein Nichtwohngebäude mit mindestens 11
Parkplätzen neu erbaut oder aufwändig saniert
(größere
Renovierung) muss jeden fünften Stellplatz mit der
Infrastruktur (Leitungen) für
die Elektromobilität ausstatten. Zusätzlich muss
er
mindestens einen Ladepunkt errichten. Bis zum
1. Januar 2025 muss man auch jedes Nichtwohngebäude
mit mindestens 21 Stellplätzen mit mindestens
einem Ladepunkt ausstatten.
Gemischt
genutzte Gebäude: In diesen Fällen sollen
die Wohn- und Nichtwohnteile gesondert das
Gesetz erfüllen gemäß obigen Regelungen. Wenn
sie zusammen über mindestens 11 Stellplätze im
oder am Gebäude verfügen, gilt dieses Gesetz für
alle Stellplätze nach den Regeln der
überwiegenden Art der Gebäude-Nutzung.
Ladepunkte:
Wenn man die
Ladepunkte errichtet, muss man die gesetzlichen
Mindestanforderungen an den Aufbau und den
Betrieb von Ladepunkten beachten. Es gilt die
"Verordnung über technische Mindestanforderungen
an den sicheren und interoperablen Aufbau und
Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten
für Elektromobile".
4. Wer
ist vom neuen Gesetz betroffen?
Folgende Personen
sollen voraussichtlich dieses Gesetz erfüllen
müssen:
Bauherren und
Eigentümer im Bestand:
Wer am 11.
März 2021 oder später für einen Neubau, Anbau,
Ausbau oder Sanierung im Bestand einen Bauantrag
stellt oder eine Bauanzeige erstattet, muss für
das Gebäude dieses Gesetz erfüllen. Für
Vorhaben, die weder eine Genehmigung noch eine
Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigen,
ist der Zeitpunkt ausschlaggebend wann die
Bauausführung beginnt. Erfolgt sie am 10. März
2021 oder früher, muss der Bauherr bzw.
Eigentümer für des entsprechende Gebäude dieses
Gesetz NICHT erfüllen.
5. Welche Ausnahmen gelten?
In folgenden
Fällen soll die gesetzliche Pflicht entfallen:
-
KMU-Gebäude: Gebäude, die
sich im Eigentum von kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) befinden und von diesen genutzt
werden. Laut EU-Kommission sind KMU Unternehmen
mit höchstens 249 Beschäftigten und einem
Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro
oder einer Bilanzsumme von maximal 43
Millionen Euro.
-
Baubestand:
Bestehende Gebäude, bei denen die Lade- und Leitungsinfrastruktur
über 7 Prozent der Gesamtkosten einer
größeren Renovierung des Gebäudes kosten
würden.
-
Öffentliche Gebäude, die
bereits gemäß der Umsetzung der
EU-Richtlinie zum Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe (Alternative
Fuels Infrastructure Directive AFID) bereits
vergleichbaren Anforderungen erfüllen
müssen.
6. Welche Bußbeträge drohen?
Wer bei einem
Neubau oder Bestand nicht die vorgeschriebenen
Voraussetzungen schafft oder die entsprechenden
Ladepunkt installiert, dem sollen laut
Gesetzentwurf bis zu 10.000 Euro Bußgeld drohen.
"Sehr geehrte Frau
Tuschinski,
vielen Dank für die immer wieder aktuellen
Informationen in Ihrem EnEV-online Portal.
Gerade habe ich den Referentenentwurf zum Einbau
von Ladestationen gelesen und möchte mich
einfach mal hierzu äußern.
Laut GEIG soll ab
11 erforderlichen PKW-Stellplätzen JEDER
Stellplatz mit einer Ladestation ausgestattet
werden. Die verschiedenen Ortssatzungen über
PKW-Stellplätze geben je nach Wohnungsgröße in der
Regel bis zu 2 Stellplätze pro Wohneinheit (WE)
vor. Pro Wohneinheit wäre meines Erachtens eine
Ladestation ausreichend. Bei Gebäuden unter 6
Wohneinheiten, ist keine Ladestation
erforderlich, da nur 10 PKW-Stellplätze erforderlich sind?
Dieser Entwurf ist nicht zu Ende gedacht.
Außerdem: Aus unserer Gemeinde ist mir
bekannt, dass der Stromanbieter bereits mit den
„normalen“ Hausanschlüssen seine liebe Not bei
der Versorgung hat. Die Kapazitäten seien voll
ausgeschöpft und Erweiterungen nicht geplant,
wurde mir letztens mitgeteilt. Wie soll dies
erst werden, wenn flächendeckend nun auch noch
Ladestationen hinzukommen? Dies konnte mir der
Mitarbeiter des Unternehmens auf Nachfrage
leider auch nicht beantworten.
Fazit: Es sind erhebliche öffentliche
Investitionen ins Stromnetz erforderlich, um die
Errichtung geforderter privater Ladesäulen
überhaupt erst möglich zu machen. Man stelle
sich vor: hergestellte Ladesäulen, die nicht
nutzbar sind, da das Netz dies nicht mehr
leisten kann. Die geforderte Anzahl der
Ladestationen sollte dringend überdacht werden."
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