GEIG 2021

. GEIG 2021 - neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   · Nachrichten
 · GEIG 2021 Text
 
· Praxis-Dialog
 
· Praxishilfen
   EnEV 2014/2016
   EEWärmeG 2011
    EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Praxis-Hilfen
   GEG-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
GEIG Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG-Startseite | GEIG-Text | 2. Allgemeine Vorschriften | > § 5

§ 5 Errichtung eines Ladepunktes


© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: Petair - Fotolia.com


 

(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.

(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333)* geändert worden ist, ist anzuwenden.

zum Anfang der Seite

* Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen: "(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln."
Quelle: Gesetze im Internet des Bundesjustizministeriums

zum Anfang der Seite

Folgende Praxisbeispiele könnten Sie auch interessieren:

zum Anfang der Seite

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

| GEIG 2021 | GEIG 2021 Text | Nachrichten | Praxis-Dialog | Praxis-Hilfen Kontakt |

..  

.

 EnEV-online Start

| GEG | GEIG | EnEV 2014/2016 | EEWärmeG 2011 | Wissen + Praxis | Dienstleister | Service + Dialog |

.



© 1999-2022 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart