(1) Bauherren oder
Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem
Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über
eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit
Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen,
um die jeweiligen Anforderungen nach den
§§ 6
bis
10 zu erfüllen. Gegenstand von
Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere
sein:
-
die gemeinsame
Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die
gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
-
die Benutzung von
Grundstücken, deren Betreten und die Führung von
Leitungen über Grundstücke.
(2) Dritte,
insbesondere Energieversorgungsunternehmen,
können an Vereinbarungen im Sinne des
Absatzes 1
beteiligt werden.
(3) Die
Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Eine
Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist.
(5) Die Regelungen
der Absätze 1 bis
3 sind entsprechend anwendbar,
wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang
stehen und nach den Absätzen 1 und
2 gemeinsam
Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem
Eigentümer gehören. An die Stelle der
Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine
schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
ist.

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