(1) Wird ein
Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze
innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren
Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz
oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes
umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen,
dass jeder Stellplatz mit der
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird.
(2) Wird ein
Wohngebäude, das über mehr als zehn an das
Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer
größeren Renovierung unterzogen, welche den
Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des
Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür
zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird.

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