Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder
der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder
die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach
§ 17
erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht
genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend.
Für Vorhaben, die
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der
zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind,
ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der
Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde
abzustellen.
Für sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere
genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie
Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Bauausführung abzustellen.
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