(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
-
entgegen
§ 6 oder
§ 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit
der Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität ausgestattet wird,
-
entgegen
§ 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder
dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur
für die Elektromobilität ausgestattet und
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
-
entgegen
§ 9 nicht
dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte
Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein
Ladepunkt errichtet wird, oder
-
entgegen
§ 10 nicht dafür sorgt, dass ein
Ladepunkt errichtet wird.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu
zehntausend Euro geahndet werden.

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?
|