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GEIG Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG-Startseite | GEIG-Text | 5. Vollzug | > § 14

GEIG § 14 Ausnahmen

© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: Petair - Fotolia.com


 

(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.

(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart