(1) Sofern bei
einer größeren Renovierung eines bestehenden
Gebäudes die Kosten für die Lade- und
Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten
der größeren Renovierung des Gebäudes
überschreiten, sind die
§§ 8 bis
10 nicht
anzuwenden.
(2) Öffentliche
Gebäude, die gemäß der Umsetzung der
Richtlinie
2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl.
L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die zuletzt durch
die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L
268 vom 22.10.2019, S. 1) geändert worden ist,
bereits vergleichbaren Anforderungen
unterliegen, sind von der Anwendung der
§§ 6 bis
10 ausgenommen.

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