(1)
Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu
errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt,
hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss
der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen, dass die von ihm durchgeführten
Arbeiten diesem Gesetz entsprechen..
(2)
Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die
Unternehmererklärung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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