(1) Teile eines
Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art
ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung
unterscheiden und die einen nicht unerheblichen
Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind
getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines
Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und
einen nicht unerheblichen Teil der
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als
Wohngebäude zu behandeln.
(3) Auf bestehende
gemischt genutzte Gebäude, die aus einem
getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude
zu behandelndem Teil bestehen und die zusammen
über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des
Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude
angrenzende Stellplätze verfügen, finden die
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die
Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für
alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der
Nutzung des Gebäudes.
(4) Überwiegt bei
einem zu errichtenden gemischt genutzten
Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude
oder Nichtwohngebäude zu behandelndem Teil
besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt
das Gebäude insgesamt über mehr als fünf
Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über
mehr als fünf an das Gebäude angrenzende
Stellplätze, finden die Vorschriften dieses
Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude
Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz
richten sich für alle Stellplätze nach der
überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(5) Überwiegt bei
einem zu errichtenden gemischt genutzten
Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude
oder Nichtwohngebäude zu behandelndem Teil
besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und
verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als
sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder
über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende
Stellplätze, finden die Vorschriften dieses
Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude
Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz
richten sich für alle Stellplätze nach der
überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.

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