(1) Für jedes
Nichtwohngebäude, das über mehr als 20
Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über
mehr als 20 an das Gebäude angrenzende
Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu
sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein
Ladepunkt errichtet wird.
(2) Hat ein
Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr
als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht
auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl
der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer
oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet,
wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an
Ladeinfrastruktur in den betroffenen
Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird.
Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1
erfüllen, muss er eine Planung für alle
betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze
zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann
auch in den Fällen des
§ 7 Nummer 2, des
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
angewendet werden.

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