(1) Wird ein
Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn
Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt,
einer größeren Renovierung unterzogen, welche
den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur
des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer
dafür zu sorgen, dass
-
mindestens jeder
fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur
für die Elektromobilität ausgestattet wird
und
-
zusätzlich
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Wird ein
Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das
Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer
größeren Renovierung unterzogen, welche den
Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des
Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür
zu sorgen, dass
-
mindestens jeder
fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur
für die Elektromobilität ausgestattet wird
und
-
zusätzlich
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
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