Wer ein
Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als
sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder
über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende
Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
-
mindestens jeder
dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur
für die Elektromobilität ausgestattet wird
und
-
zusätzlich
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird..

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