(1) Bei der
Errichtung eines Ladepunktes sind die
gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau
und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
(2) Die
Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1.
November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. März 2019
(BGBl. I S. 333)* geändert worden ist, ist
anzuwenden.

*
Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen,
Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen,
Eigenanlagen:
"(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie
die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind
dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch
die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit
Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem
Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.
Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der
vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern
ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je
elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber
ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern.
Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den
Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des
Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder
-nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber
erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten
über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann
der Netzbetreiber regeln."
Quelle: Gesetze im Internet des
Bundesjustizministeriums

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