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Im Sinne dieses
Gesetzes ist oder sind
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"Eigentümer"
der Eigentümer des Gebäudes, bei einer
Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
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"elektrische
Infrastruktur" der Teil der technischen
Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch
oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des
Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist,
einschließlich der elektrischen Leitungen, der
technischen Komponenten und der damit
zusammenhängenden Ausstattung,
-
"Elektromobil"
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von
§ 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer
1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015
(BGBl. I S. 898),
-
"Gebäudenutzfläche"
die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach
DIN V
18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
-
"größere
Renovierung" die Renovierung eines Gebäudes,
bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der
Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen
werden,
-
"kleine und
mittlere Unternehmen" Unternehmen im Sinne
der
Definition in Titel I des Anhangs der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
S. 36),
-
"Kraftfahrzeuge"
Fahrzeuge im Sinne von
§ 1a Absatz 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert
worden ist,
-
"Ladeinfrastruktur"
die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen,
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
einschließlich Überstrom- und
Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur
Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von
Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig
sind,
-
"Ladepunkt"
eine Einrichtung, die zum Aufladen von
Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an
der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil
aufgeladen werden kann,
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"Leitungsinfrastruktur"
die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur
Aufnahme von elektro- und datentechnischen
Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen
Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über
den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den
Schutzelementen,
-
"Nettogrundfläche"
die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach
DIN V
18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,
-
"Nichtwohngebäude"
ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15
ist,
-
"Parkplatz"
eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren
Stellplätzen besteht,
-
"Stellplatz"
eine Fläche, die dem Abstellen eines
Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-,
Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für
Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
-
"Wohngebäude"
ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich
Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher
Einrichtungen.

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