(1)
Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die
Ausstattung mit der vorbereitenden
Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur
für die Elektromobilität in zu errichtenden und
bestehenden Gebäuden.
(2)
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von
kleinen und mittleren Unternehmen befinden und
überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

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